Zeitweise Versuche des BFF, die Praxis hier etwas zu lockern, scheiterten schlussendlich daran, dass «eine verbindliche Grenzziehung bezüglich der Asylrelevanz sich als kaum möglich erwies» (Werenfels, a. a. O., S. 359 f.). Anlässlich der Revision des Asylgesetzes im Jahre 1990 ist mit Art. 8a AsylG eine klare gesetzliche Grundlage für den Asylausschluss bei Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe eingeführt worden. Damit wurde gleichzeitig - im Sinne eines Mindeststandards - erreicht, dass Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen prinzipiell als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG anerkannt und hiermit automatisch vom Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art.