Begründet wurde die Praxis letztlich damit, dass es nicht in das Belieben des einzelnen gestellt werden sollte, einen Asylanspruch zu begründen (Werenfels Samuel, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Recht, Bern u. a. 1987, S. 359). Auch Gesuchstellern, die schon in ihrer Heimat politisch tätig waren und erst durch die Fortsetzung ihres Engagements im Exil eine offenkundige Verfolgungsgefahr auslösten, wurde kein Asyl gewährt. Zeitweise Versuche des BFF, die Praxis hier etwas zu lockern, scheiterten schlussendlich daran, dass «eine verbindliche Grenzziehung bezüglich der Asylrelevanz sich als kaum möglich erwies» (Werenfels, a. a. O., S. 359 f.).