Sind sie demgegenüber nicht (bzw. nicht ganz) erfüllt, entfällt mit Blick auf Art. 8a AsylG die Möglichkeit, Asyl zu gewähren. d. Die Schweiz hatte schon vor Erlass des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 Gesuchstellern mit subjektiven Nachfluchtgründen regelmässig Asyl verweigert und führte diese Praxis auch später fort (Kälin, a. a. O., S. 186 f.). Begründet wurde die Praxis letztlich damit, dass es nicht in das Belieben des einzelnen gestellt werden sollte, einen Asylanspruch zu begründen (Werenfels Samuel, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Recht, Bern u. a. 1987, S. 359).