5 Eine historische, an der Entstehungsgeschichte ausgerichtete Auslegung kommt daher zum Schluss, dass der Asylausschlussgrund von Art. 8a AsylG absolut - ungeachtet einer Unterscheidung zwischen missbräuchlicher und nichtmissbräuchlicher Schaffung von subjektiven Nachfluchtgründen - gilt. c. Zum gleichen Ergebnis wie die historische führt auch die systematische Auslegung von Art. 8a AsylG. Jener ist - genau besehen - eine Ausnahmebestimmung zu Art. 2 AsylG, wonach Flüchtlingen «nach diesem Gesetz Asyl» zu gewähren ist (zum Flüchtlingsbegriff: vgl. Art. 3 AsylG). Mit der vierten Asylgesetzrevision vom 22. Juni 1990 ist durch die Statuierung von Art.