8a AsylG fallen würden. Dass der Bundesrat indessen keine solche Differenzierung anstrebte, ergibt sich daraus, dass er die Gesetzesnorm nicht entsprechend ergänzte, die absolute Fassung des Art. 8a AsylG vielmehr unverändert beliess. Diese Auffassung des Bundesrates ist auch in der parlamentarischen Debatte vom Juni 1990 unbestritten geblieben. Die einzige - indessen bestätigende - Wortmeldung stammte von Berichterstatter Jagmetti: «Art. 8a war in beiden Kommissionen und auch im Nationalrat unbestritten. ... Wer Fluchtgründe setzt, nachdem er sein Heimatland verlassen hat, erhält bei uns kein Asyl ...» (Amt. Bull. 1990 354).