Der Bundesrat hat zudem in seiner Botschaft zum AVB der Forderung einzelner Vernehmlassungsparteien, die Anwendung des vorgeschlagenen Art. 8a AsylG auf Rechtsmissbrauchstatbestände zu beschränken, unter nochmaligem Hinweis auf «unlösbare Beweisschwierigkeiten» eine Absage erteilt (BBl 1990 II 613). Mit der Formulierung «unlösbare Beweisschwierigkeiten» könnte zwar die Meinung aufkommen, es sei eine Differenzierung je nach Grad der Beweisschwierigkeit vorzunehmen, etwa indem beispielsweise «offensichtlich» nicht rechtsmissbräuchliche subjektive Nachfluchtgründe nicht unter Art. 8a AsylG fallen würden.