4 «Das Wort öffnet die Tore für die Argumentation. Bei verschiedenen Vorfällen» (solche vor und solche nach der Ausreise) «macht die Gesamtheit die betroffene Person zum Flüchtling ... Mit der Formulierung würde diese Problematik entfallen. Dies deshalb, weil auf diese Art der entscheidende Grund bestimmt wird...» (Protokoll, a. a. O., S. 13) Und: «Wenn wir Art. 8(a) auf Missbrauchstatbestände einschränken, gibt es unlösbare Probleme. Gerade bei den exilpolitischen Tätigkeiten können wir nicht von Rechtsmissbrauch reden. Dies ist ein elementares, verfassungsmässiges Recht (Meinungsfreiheit). Gerade diese Fälle würden dann nicht erfasst.» (Protokoll,