Mit anderen Worten gilt es zu prüfen, ob das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Einzelfall zur Asylgewährung führen kann, wenn bereits vor der Ausreise gewisse Fluchtgründe bestanden, diese aber erst im Zusammenhang mit den Nachfluchtgründen die flüchtlingsrelevante Intensität und Aktualität erlangt haben. Art. 8a AsylG lautet, soweit hier interessierend, wie folgt: «Einem Ausländer wird kein Asyl gewährt, wenn er erst [...] wegen seines Verhaltens nach der Ausreise Flüchtling im Sinne von Art. 3 [AsylG] wurde.» a. Eine Klärung der Kontroverse aufgrund des reinen Wortlauts der Gesetzesbestimmung erscheint nicht möglich.