6. Nach ihrer Einreise in die Schweiz haben sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau - sowohl im Rahmen von folkloristischen Tanzaufführungen als auch durch ihre Teilnahme an Kosovo-Demonstrationen - in regimekritischer Weise betätigt. Ihre exilpolitischen Aktivitäten sind durch entsprechende Beweismittel belegt. Das BFF hat daraufhin am 10. März 1993 in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 14. August 1992 gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer bejaht und deren vorläufige Aufnahme angeordnet.