Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) weist die Beschwerden ab. Sie bejaht zwar grundsätzlich die Glaubhaftigkeit der ausreisebestimmenden Ereignisse, spricht ihnen aber sowohl unter dem Gesichtspunkt einer effektiven staatlichen Vorverfolgung als auch unter dem Aspekt einer begründeten Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung eine rechtsgenügliche Asylrelevanz ab. Aus den Erwägungen: