Am 10. März 1993 zog das BFF seine Verfügung vom 14. August 1992 teilweise in Wiedererwägung und ordnete gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer an. Die weitergehende Zuerkennung von Asyl lehnte es jedoch mit der Begründung ab, diese setze neben der Flüchtlingseigenschaft das Fehlen eines Asylausschlussgrundes voraus. Ein Asylausschlussgrund liege unter anderem dann vor, «wenn ein Ausländer durch , das heisst, erst durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise, Flüchtling im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) wurde (vgl. Art. 8a AsylG).»