In der Frühe des 25. Januar 1988 sei die Polizei erschienen; er habe indessen fliehen können. Mit Verfügung vom 14. August 1992 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an, weil ihre Vorbringen weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen noch an die Flüchtlingseigenschaft genügten. In ihrer Beschwerde vom 17. September beantragten die Rekurrenten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren. Jedenfalls sei die Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben. Ein