Der Beschwerdeführer reichte am 20. Juni 1988 ein Asylgesuch ein. Nach einer Kurzbefragung in der Empfangsstelle fand am 2. September 1988 seine Befragung durch die zuständige kantonale Behörde und am 31. Juli 1992 eine ergänzende Anhörung durch die Vorinstanz statt. Die Beschwerdeführerin gelangte am 3. August 1988 in die Schweiz und reichte gleichentags ein Asylgesuch ein. Im wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Tänzer und seit 1986 Mitglied eines folkloristischen Ensembles namens «Shota» gewesen. In dieser Eigenschaft habe er in den Jahren 1986 und 1987 an mehreren Auslandtourneen des Ensembles teilgenommen.