Subjektive Nachfluchtgründe führen - unbekümmert darum, ob sie rechtsmissbräuchlich gesetzt wurden oder nicht - generell zu einem Asylausschluss, solange sie für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestimmend sind (E. 7). 2. Die vom Gesetzgeber gewollte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren von subjektiven Nachfluchtgründen mit (Vor)Flucht- beziehungsweise objektiven Nachfluchtgründen, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (E. 8).