Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission[15]. Art. 8a AsylG. Anwendung bei Kombination von subjektiven Nachfluchtgründen mit Vor-Fluchtgründen. 1. Art. 8a AsylG ist absolut zu verstehen. Subjektive Nachfluchtgründe führen - unbekümmert darum, ob sie rechtsmissbräuchlich gesetzt wurden oder nicht - generell zu einem Asylausschluss, solange sie für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestimmend sind (E. 7).