{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-03-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-32--_1995-03-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003041.pdf?ID=150003041", "Checksum": "beba62ea9846edc8fe5badc468d3efcf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.32 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 07.03.1995 JAAC 60.32 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 07.03.1995 JAAC 60.32 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 07.03.1995 JAAC 60.32 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:32", "Checksum": "b5107f69cf2fabaa62313dc34213c660", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 07.03.1995 JAAC 60.32 \r\n\n 4\n«Das Wort öffnet die Tore für die Argumentation. Bei verschiedenen Vorfällen»\n(solche vor und solche nach der Ausreise) «macht die Gesamtheit die betroffene\nPerson zum Flüchtling ... Mit der Formulierung würde diese Problematik\nentfallen. Dies deshalb, weil auf diese Art der entscheidende Grund bestimmt\nwird...» (Protokoll, a. a. O., S. 13)\nUnd:\n«Wenn wir Art. 8(a) auf Missbrauchstatbestände einschränken, gibt es unlösbare\nProbleme. Gerade bei den exilpolitischen Tätigkeiten können wir nicht von\nRechtsmissbrauch reden. Dies ist ein elementares, verfassungsmässiges Recht\n(Meinungsfreiheit). Gerade diese Fälle würden dann nicht erfasst.» (Protokoll,\na. a. O., S. 15)\nBereits diese Zitate weisen eindringlich darauf hin, dass die Formulierung\nvon Art. 8a AsylG letztlich deshalb gewählt wurde, weil die Experten die mit\neiner - denkbaren - Beschränkung des Tatbestandes von Art. 8a AsylG auf\nMissbrauchstatbestände zwangsläufig verbundenen Beweisschwierigkeiten,\nmithin Abgrenzungsprobleme und Abklärungsaufwand, verhindern\nwollten. Aus dem Gesagten erhellt, dass bei Art. 8a AsylG nach dem\nWillen der unmittelbar an seiner Schaffung Beteiligten aus Gründen\nder Praktikabilität ausdrücklich auf jegliche Form der Unterscheidung\nzwischen missbräuchlicher und nichtmissbräuchlicher Geltendmachung\nvon subjektiven Nachfluchtgründen verzichtet werden sollte. Vielmehr sollte\ner als generell gefasster gesetzlicher Asylausschlussgrund ausnahmslos zur\nVerweigerung des Asyls, jedoch ebenso ausnahmslos zur Anerkennung der\nFlüchtlingseigenschaft des ihn verwirklichenden Gesuchstellers führen.\nDer Bundesrat hat zudem in seiner Botschaft zum AVB der Forderung\neinzelner Vernehmlassungsparteien, die Anwendung des vorgeschlagenen\nArt. 8a AsylG auf Rechtsmissbrauchstatbestände zu beschränken, unter\nnochmaligem Hinweis auf «unlösbare Beweisschwierigkeiten» eine\nAbsage erteilt (BBl 1990 II 613). Mit der Formulierung «unlösbare\nBeweisschwierigkeiten» könnte zwar die Meinung aufkommen, es sei eine\nDifferenzierung je nach Grad der Beweisschwierigkeit vorzunehmen, etwa\nindem beispielsweise «offensichtlich» nicht rechtsmissbräuchliche subjektive\nNachfluchtgründe nicht unter Art. 8a AsylG fallen würden. Dass der Bundesrat\nindessen keine solche Differenzierung anstrebte, ergibt sich daraus, dass er\ndie Gesetzesnorm nicht entsprechend ergänzte, die absolute Fassung des\nArt. 8a AsylG vielmehr unverändert beliess. Diese Auffassung des Bundesrates\nist auch in der parlamentarischen Debatte vom Juni 1990 unbestritten\ngeblieben. Die einzige - indessen bestätigende - Wortmeldung stammte von\nBerichterstatter Jagmetti:\n«Art. 8a war in beiden Kommissionen und auch im Nationalrat unbestritten. ...\nWer Fluchtgründe setzt, nachdem er sein Heimatland verlassen hat, erhält bei\nuns kein Asyl ...» (Amt. Bull. 1990 354).\n\n"}