{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-03-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-32--_1995-03-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003041.pdf?ID=150003041", "Checksum": "beba62ea9846edc8fe5badc468d3efcf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.32 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 07.03.1995 JAAC 60.32 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 07.03.1995 JAAC 60.32 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 07.03.1995 JAAC 60.32 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:32", "Checksum": "b5107f69cf2fabaa62313dc34213c660", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 07.03.1995 JAAC 60.32 \r\n\n 3\nBestrafung oder sonstige Behandlung im Heimatstaat alle Voraussetzungen des\nVerfolgungsbegriffs erfüllt» (vgl. Kälin Walter, Grundriss des Asylverfahrens,\nBasel / Frankfurt a. M. 1990, S. 135).\n7. Der Beschwerdeführer gründet bereits sein Asylgesuch auf Schwierigkeiten\nzufolge seines Engagements in einer Folkloregruppe im Heimatstaat.\nInsoweit kann in seinen Aktivitäten in der Schweiz tatsächlich eine gewisse\nFortführung einer bereits im Heimatstaat ausgeführten Tätigkeit erblickt\nwerden, auch wenn aus den Angaben des Beschwerdeführers hervorgeht, dass\nsich seine oppositionelle Gesinnung im Heimatland nicht dergestalt gegen\naussen manifestierte, wie dies in der Schweiz der Fall war. Aufgrund der\nvorstehenden Ausführungen geht indessen hervor, dass der Beschwerdeführer\nbereits vor seiner Ausreise ein gewisses Misstrauen der heimatlichen\nBehörden auf sich gezogen hat. In der Person des Beschwerdeführers\nsind aufgrund der Aktenlage nicht nur subjektive Nachfluchtgründe,\nsondern darüber hinaus auch - wenngleich für sich allein betrachtet nicht\nasylgenügliche - (Vor)Fluchtgründe gegeben.\nEs stellt sich im folgenden die Frage, ob der Asylausschlussgrund von Art. 8a\nAsylG absoluten Charakter hat, mithin stets zur Anwendung gelangt, solange\ndie (Vor)Fluchtgründe nicht bereits für sich allein betrachtet zur Anerkennung\nder Flüchtlingseigenschaft führen, oder ob er nur zum Tragen kommt, wenn\nsich ein Asylgesuch allein auf subjektive Nachfluchtgründe stützt. Mit anderen\nWorten gilt es zu prüfen, ob das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im\nEinzelfall zur Asylgewährung führen kann, wenn bereits vor der Ausreise\ngewisse Fluchtgründe bestanden, diese aber erst im Zusammenhang mit den\nNachfluchtgründen die flüchtlingsrelevante Intensität und Aktualität erlangt\nhaben.\nArt. 8a AsylG lautet, soweit hier interessierend, wie folgt:\n«Einem Ausländer wird kein Asyl gewährt, wenn er erst [...] wegen seines\nVerhaltens nach der Ausreise Flüchtling im Sinne von Art. 3 [AsylG] wurde.»\na. Eine Klärung der Kontroverse aufgrund des reinen Wortlauts\nder Gesetzesbestimmung erscheint nicht möglich. Aufgrund einer\ngrammatikalischen Auslegung (unter spezieller Berücksichtigung des Wortes\n«erst») können abweichende Bedeutungsinhalte zwischen der deutschen\nWortfassung einerseits, der französischen und italienischen Formulierung\n(seul, soltanto) andererseits, zumindest nicht ausgeschlossen werden.\nb. Ein näherer Blick in die Entstehungsgeschichte zeigt demgegenüber klar\nauf, dass man sich bei der Schaffung der Gesetzesnorm von Art. 8a AsylG\ndurchaus darüber im klaren war, dass mit der gewählten Formulierung,\ninsbesondere dem Wörtchen «erst» (statt «allein»), unterschiedslos alle Fälle\nsubjektiver Nachfluchtgründe unter diese Bestimmung subsumiert werden,\nmithin bewusst keine Unterscheidung zwischen missbräuchlicher und nicht\nmissbräuchlicher Setzung subjektiver Nachfluchtgründe vorgenommen wurde.\nBesonders deutlich geht dies aus dem Protokoll der vierten Sitzung der den\nBundesbeschluss vom 22. Juni 1990 über Asylverfahren (AVB) vorbereitenden\nExpertenkommission vom 17./18. Januar 1990 hervor. Unter anderem wurde\ndort ausgeführt:\n\n"}