{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-03-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-32--_1995-03-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003041.pdf?ID=150003041", "Checksum": "beba62ea9846edc8fe5badc468d3efcf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.32 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 07.03.1995 JAAC 60.32 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 07.03.1995 JAAC 60.32 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 07.03.1995 JAAC 60.32 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:32", "Checksum": "b5107f69cf2fabaa62313dc34213c660", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 07.03.1995 JAAC 60.32 \r\n\n 2\nWegweisungsvollzug der Beschwerdeführer würde bereits deshalb\ngegen das Non-refoulement-Prinzip verstossen, weil sich namentlich der\nBeschwerdeführer zwischenzeitlich aktiv an Demonstrationen in der Schweiz\nbeteiligt habe, wo eine Unabhängigkeit Kosovos gefordert worden sei.\nIm Nachgang zu ihrer Rechtsmitteleingabe legten die Beschwerdeführer\ndiverse, ihre exilpolitischen Aktivitäten bestätigende, Dokumente ins Recht.\nAm 10. März 1993 zog das BFF seine Verfügung vom 14. August 1992 teilweise\nin Wiedererwägung und ordnete gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe\ndie vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer an. Die weitergehende\nZuerkennung von Asyl lehnte es jedoch mit der Begründung ab, diese setze\nneben der Flüchtlingseigenschaft das Fehlen eines Asylausschlussgrundes\nvoraus. Ein Asylausschlussgrund liege unter anderem dann vor, «wenn ein\nAusländer durch , das heisst, erst durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder\nHerkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise, Flüchtling\nim Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31)\nwurde (vgl. Art. 8a AsylG).» Die Rechtsfolge von Art. 8a AsylG würde lediglich\ndann ausbleiben, wenn der Beschwerdeführer bereits durch sein Verhalten\nvor Verlassen der Heimat seine Flüchtlingseigenschaft begründet hätte.\nMit Eingabe vom 13. April 1993 fochten die Beschwerdeführer auch die\nvorinstanzliche Verfügung vom 10. März 1993 an, soweit ihnen kein Asyl\ngewährt wurde.\nDas BFF schloss in seiner Vernehmlassung vom 11. Februar 1994 auf\nAbweisung der Beschwerden vom 17. September 1992 und vom 13. April\n1993.\nDie Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) weist die Beschwerden ab.\nSie bejaht zwar grundsätzlich die Glaubhaftigkeit der ausreisebestimmenden\nEreignisse, spricht ihnen aber sowohl unter dem Gesichtspunkt einer\neffektiven staatlichen Vorverfolgung als auch unter dem Aspekt einer\nbegründeten Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung eine rechtsgenügliche\nAsylrelevanz ab.\n\nAus den Erwägungen:\n\n6. Nach ihrer Einreise in die Schweiz haben sich der Beschwerdeführer und\nseine Ehefrau - sowohl im Rahmen von folkloristischen Tanzaufführungen als\nauch durch ihre Teilnahme an Kosovo-Demonstrationen - in regimekritischer\nWeise betätigt. Ihre exilpolitischen Aktivitäten sind durch entsprechende\nBeweismittel belegt. Das BFF hat daraufhin am 10. März 1993 in teilweiser\nWiedererwägung seiner Verfügung vom 14. August 1992 gestützt auf\nsubjektive Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer\nbejaht und deren vorläufige Aufnahme angeordnet. Es hat damit\nimplizit anerkannt, dass einerseits «der Verfolgerstaat mit erheblicher\nWahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und» den/die\nBeschwerdeführer «deshalb verfolgen würde und» andererseits «die drohende\n\n"}