«Besondere Umstände», die gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG gegen den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sprechen, sind vorliegend nicht vorhanden. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Der Eventualantrag auf Durchführung einer Befragung durch das BFF wird damit gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 3 Abs. 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes miteinzubeziehen. [12] Vgl. oben Fussnote 1, S. 239. [13] Cf. ci-dessus note 2, p. 240. [14] Cfr. sopra nota 3, pag. 242.