d. Im vorliegenden Fall bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass rechtsmissbräuchliche Motive zur Eheschliessung geführt haben könnten, das heisst, dass die Ehe nur oder vorwiegend im Hinblick auf die Asylgewährung geschlossen worden wäre. Die Vorinstanz beschränkt sich denn auch in der als Bestandteil der Vernehmlassung zu betrachtenden Stellungnahme vom 17. August 1994 auf die Geltendmachung des Rechtsmissbrauchs in