Diese Tatsache lässt indessen ein Aufgeben der bisherigen, den Grundsätzen der Familieneinheit und damit des Schutzes der Familie sowie der Regelung eines einheitlichen Rechtsstatus’ gerecht werdenden Praxis nicht rechtfertigen. Im übrigen ist die Erkenntnis, dass auf diese Art missbräuchlich ein Aufenthaltsrecht erschlichen werden kann, alles andere als neu (vgl. beispielsweise Lieber, Die neuere Entwicklung, S. 155, und die dort zitierten Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1961 und des Verwaltungsgerichts Ausbach vom 14. Oktober 1969).