Diese Feststellung gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund des einerseits in der schweizerischen Bundesverfassung (Art. 54 BV) geschützten Rechts auf Familie, andererseits des in Art. 8 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) als Menschenrecht manifestierten Grundsatzes des Schutzes der Familie (vgl. Lieber Viktor, Die neuere Entwicklung des Asylrechts im Völkerrecht und Staatsrecht, Zürich 1973, S. 153 f.); Grundsätze, die namentlich im Hinblick auf eine allfällige Praxisänderung zu berücksichtigen sind.