Zimmermann, a. a. O., S. 187). c. Schliesslich ist der weitere Hinweis auf «relativ viele» Missbräuche und der diesbezüglich pauschal an die Hilfswerke erhobene Vorwurf weder quantifiziert noch genügend fundiert begründet. Aus dieser allgemeinen Argumentationsweise lassen sich jedenfalls die objektiven Überlegungen und ernsthaften Gründe, welche für eine Praxisänderung wegleitend sein müssen, nicht beziehungsweise nur ungenügend erkennen, und es kann demzufolge damit eine Änderung einer langjährigen, konstanten Praxis nicht gerechtfertigt werden. Diese Feststellung gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund des einerseits in der schweizerischen Bundesverfassung (Art.