Der ausdrückliche Verzicht auf den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist sodann unter dem Gesichtspunkt zu betrachten, dass die Asylgewährung einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt darstellt, der nicht gegen den Willen des Betroffenen ergehen kann. Diese Möglichkeit zum ausdrücklichen Verzicht auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft wird im übrigen gemäss anerkannter Lehre und Praxis mit dem Vorbehalt der «besonderen Umstände» in Art. 3 Abs. 3 AsylG bereits in der Praxis aufgefangen (vgl. Werenfels, a. a. O., S. 389; Zimmermann, a. a. O., S. 187).