8 gegeben (VPB 54.23 [betrifft einen Entscheid des EJPD vom 12. September 1989]; nicht publ. Entscheid des EJPD i. S. K.-S. P., Sri Lanka, vom 30. Mai 1991). Der ausdrückliche Verzicht auf den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist sodann unter dem Gesichtspunkt zu betrachten, dass die Asylgewährung einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt darstellt, der nicht gegen den Willen des Betroffenen ergehen kann.