Dieser Einwand vermag die in der Botschaft festgelegte Maxime der Familieneinheit nicht zu entkräften. Die Tatsache, dass die einen auf ein ihnen zustehendes Recht verzichten, erlaubt nicht den Schluss, dass diejenigen, die das entsprechende Recht in Anspruch nehmen, des dadurch erlangten Schutzes nicht bedürfen. Mit dieser Logik könnte das ganze Asylrecht aus den Angeln gehoben werden, ist es doch immer nur eine Minderheit von Verfolgten, die ihr Heimatland verlassen und das Asylrecht in Anspruch neh-men.