, Bern 1991, S. 223, 255; Gygi Fritz, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 158). a. Mit dem Einwand, wonach die Praxis gezeigt habe, dass den Ehepartnern ohnehin von den kantonalen Behörden jeweils eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder zumindest in Aussicht gestellt worden ist, kann eine solche Praxisänderung jedenfalls nicht begründet werden; diese Feststellung gilt um so mehr vor dem Hintergrund der oben dargelegten möglichen Reflexwirkungen, die eine solche nachträgliche Eheschliessung in der Schweiz nach sich ziehen kann (vgl. E. 5.c).