Die Vorinstanz hält auf Vernehmlassungsstufe fest, sie habe sich aufgrund ihrer Erfahrungen, dass «mit diesem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft relativ viel Missbrauch» getrieben worden sei, zu einer Praxisänderung «gezwungen» gesehen. So sei auf diese Weise einerseits «Einwanderungspolitik» betrieben worden, andererseits seien - aus finanziellen Überlegungen - Ehepartner anerkannter Flüchtlinge von Hilfswerken dazu angehalten, in einigen Fällen fast gezwungen worden, ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft zu stellen.