Dem Gesetz lässt sich nichts entnehmen, das eine unterschiedliche Behandlung der Ehegatten rechtfertigen würde, je nach dem, wann die Heirat stattfindet. Vielmehr tritt der Grundsatz des einheitlichen Rechtsstatus’ für die ganze Familie in den Vordergrund, so dass es auf den Zeitpunkt der Eheschliessung nicht ankommt. 6. Die Vorinstanz hält auf Vernehmlassungsstufe fest, sie habe sich aufgrund ihrer Erfahrungen, dass «mit diesem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft relativ viel Missbrauch» getrieben worden sei, zu einer Praxisänderung «gezwungen» gesehen.