7 Nach dem Gesagten ist somit festzustellen, dass die langjährige Praxis der Asylbehörden zu bestätigen und demzufolge der Ehegatte eines in der Schweiz erkannten Flüchtlings grundsätzlich (Rechtsmissbrauch vorbehalten; vgl. E. 6) in Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft miteinzubeziehen ist. Dabei ist unerheblich, ob die Ehe erst in der Schweiz und erst nach dem originären Anerkennungs- und Asylgewährungsentscheid geschlossen wurde. Dem Gesetz lässt sich nichts entnehmen, das eine unterschiedliche Behandlung der Ehegatten rechtfertigen würde, je nach dem, wann die Heirat stattfindet.