Im Kommentar zu Art. 3 Abs. 3 AsylG wird denn auch als erstes festgehalten, dass diese Gesetzesnorm das Prinzip der Familieneinheit verankere und einen einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der engeren Familie gewährleiste (BBl 1977 III 117). Erst in den folgenden Erwägungen des Botschaftsberichtes ist nachzulesen, dass in zahlreichen Fällen die Familienangehörigen, die gestützt auf Art. 3 Abs. 3 AsylG den Flüchtlingsstatus erhalten, die Flüchtlingseigenschaft «ohnehin» bereits selber erfüllen. Daraus lässt sich keineswegs ableiten, der Gesetzgeber habe damit die Rechtsvermutung aufgestellt, die Familie müsse bereits vor der Flucht bestanden haben (vgl. VPB 54.23, S. 134). Da ja sowieso die