(BBl 1977 III 117) Diese Ansicht ist unzutreffend. Aus der Botschaft und gerade der zitierten Formulierung lässt sich im Gegenteil entnehmen, dass eben auch Personen unter diese Regelung fallen, welche selber die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Im Kommentar zu Art. 3 Abs. 3 AsylG wird denn auch als erstes festgehalten, dass diese Gesetzesnorm das Prinzip der Familieneinheit verankere und einen einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der engeren Familie gewährleiste (BBl 1977 III 117).