6 dahingehend ein, als auch für die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 3 AsylG die vorbestehende Familiengemeinschaft als Voraussetzung gelte, kann mangels eines nachvollziehbaren Argumentes nicht gefolgt werden. c. Das BFF vertritt sodann die Auffassung, der Botschaft zum Asylgesetz vom 31. August 1977 sei klar zu entnehmen, dass für die Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die Familie bereits vor der Flucht bestanden haben müsse; so halte der Bundesrat hier fest: «Allerdings ist in zahlreichen Fällen die Flüchtlingseigenschaft bei den genannten Angehörigen ohnehin in eigener Person erfüllt.» (BBl 1977 III 117) Diese Ansicht ist unzutreffend.