Diese rein terminologische Regelung - welche gewählt werden musste wegen der begrifflichen Unmöglichkeit, eine Person, die sich mit ihrem als Flüchtling in der Schweiz anerkannten Ehegatten oder Lebenspartner vereinigen will, bereits im Zeitpunkt ihres Verweilens im Heimatland als Flüchtling zu anerkennen - wirkt sich indessen nur schon aufgrund der Art. 2 und 25 AsylG praktisch nicht aus (vgl. Zimmermann, a. a. O., S. 176). Zusätzlich zur formellen Flüchtlingseigenschaft, die durch die Asylerteilung erworben wird, dürfte in vielen Fällen auch die materielle Flüchtlingseigenschaft insofern entstehen, als nach dem Verlassen des Heimatlandes zufolge der Gefährdung des Ehegatten ebenfalls eine