Während Art. 3 Abs. 3 AsylG festhält, die betreffenden Personen würden als Flüchtlinge anerkannt, stellt Art. 7 AsylG scheinbar die Ausnahme von der Regel dar, wonach nur Flüchtlingen Asyl gewährt werden könne. Diese rein terminologische Regelung - welche gewählt werden musste wegen der begrifflichen Unmöglichkeit, eine Person, die sich mit ihrem als Flüchtling in der Schweiz anerkannten Ehegatten oder Lebenspartner vereinigen will, bereits im Zeitpunkt ihres Verweilens im Heimatland als Flüchtling zu anerkennen - wirkt sich indessen nur schon aufgrund der Art. 2 und 25 AsylG praktisch nicht aus (vgl. Zimmermann, a. a. O., S. 176).