Die durch die Flucht getrennten Angehörigen, die sich noch im Heimatland oder in einem Drittstaat aufhalten, sollen also nicht zufolge dieser Ausschlussklauseln betroffen und somit im Verhältnis zu bereits sich in der Schweiz befindlichen engen Angehörigen (welche sich direkt auf Art. 3 Abs. 3 AsylG berufen können) benachteiligt werden (vgl. Zimmermann, a. a. O., S. 177; Kälin Walter, Die Abweisung von Asylgesuchen wegen Aufnahme in einem Drittstaat - Bemerkungen zu Art. 6 Abs. 1 AsylG, Schweizerische Juristen-Zeitung [SJZ], Heft 21, 1982, S. 341; Lieber Viktor, Das neue schweizerische Asylrecht, Schweizerisches Zentralblatt für Staatsund Verwaltungsrecht [ZBl], 1981, S. 54).