2 des Abk. vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK], SR 0.142.30 : «[...] ausserhalb ihres Heimatlandes befindet») oder aber der Asylausschlussgrund gemäss Art. 6 AsylG (Aufnahme in einem Drittstaat) zur Anwendung gelangt wäre. Die durch die Flucht getrennten Angehörigen, die sich noch im Heimatland oder in einem Drittstaat aufhalten, sollen also nicht zufolge dieser Ausschlussklauseln betroffen und somit im Verhältnis zu bereits sich in der Schweiz befindlichen engen Angehörigen (welche sich direkt auf Art. 3 Abs. 3 AsylG berufen können) benachteiligt werden (vgl. Zimmermann, a. a. O., S. 177;