Damit ergibt sich, dass Art. 7 Abs. 1 AsylG allenfalls als Anwendungsfall von Art. 3 Abs. 3 AsylG betrachtet werden kann, bezüglich der Einreisebewilligung allerdings eine Erweiterung darstellt. Mit Art. 7 sollte generell ein umfassender Schutz der Familienangehörigen im Asylrecht gewährleistet werden, dem sonst entweder der Grundsatz entgegengestanden wäre, dass ein Ausländer erst dann völkerrechtlich als Flüchtling gelten kann, wenn er sein Heimatland verlassen hat (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG: «[...] im Land, wo sie zuletzt wohnten»; Art. 1 A Ziff. 2 des Abk. vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [