Nach erfolgter Einreise wird - sofern es sich um Ehegatten und minderjährige Kinder handelt - gestützt auf Art. 3 Abs. 3 AsylG der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sowie gestützt auf Art. 4 AsylG das Asyl gewährt (vgl. Werenfels, a. a. O., S. 141). Damit ergibt sich, dass Art. 7 Abs. 1 AsylG allenfalls als Anwendungsfall von Art. 3 Abs. 3 AsylG betrachtet werden kann, bezüglich der Einreisebewilligung allerdings eine Erweiterung darstellt.