5 Schweiz eingereisten Flüchtlings mit seinen durch die Flucht getrennten Ehegatten und Kindern. Damit stellt Art. 7 AsylG insofern eine Ausweitung dar, als eben auch im Ausland verbliebenen engen Familienangehörigen die Möglichkeit zur Einreise in die Schweiz gegeben werden soll. Art. 7 AsylG bewirkt somit vorerst «(...) einen Entscheid über die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz (...)» (vgl. Werenfels, a. a. O., S. 141). Nach erfolgter Einreise wird - sofern es sich um Ehegatten und minderjährige Kinder handelt - gestützt auf Art. 3 Abs. 3 AsylG der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sowie gestützt auf Art.