Auch wenn man der Darstellung des Beschwerdeführers folgt und davon ausgeht, dass die beiden damals eng befreundet waren und «als Freund und Freundin» galten, dass sie sogar verlobt waren und es klar war, dass sie heiraten werden, was allein durch die Flucht verunmöglicht wurde, wies doch die damalige Verbindung weder bezüglich Dauerhaftigkeit noch Stabilität eine derartige Intensität auf, als dass der Beginn der dauernden eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung (vgl. insbes. VPB 58.28, E. 8.b und c) auf einen Zeitpunkt vor der Flucht des Verlobten festgesetzt werden könnte. Es ist somit nicht von einer durch die Flucht getrennten Lebensgemeinschaft auszugehen.