und Völkerrecht, Zürich 1989, S. 98). Die diesbezügliche - obengenannte - Auslegung des BFF ist demnach unzutreffend. b. Die Vorinstanz führt ferner (...) aus, Art. 7 AsylG sei eine Präzisierung von Art. 3 Abs. 3 AsylG in dem Sinne, dass die Familie durch die Flucht getrennt worden sein müsse, und dass im Zeitpunkt der Flucht des heutigen Ehemannes kein konkubinatsähnliches Verhältnis bestanden habe. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass zwischen den heutigen Ehegatten im Zeitpunkt der Flucht des Mannes keine dauernde eheähnliche Gemeinschaft bestand.