Es ist damit erhellt, dass eine klare Trennung der Begriffe «Flüchtling» und «Asyl» beabsichtigt gewesen ist, diese Begriffe aber insofern zusammenhängen, als einerseits Asyl nur einem als Flüchtling anerkannten Ausländer gewährt werden kann und anderseits Asyl einem gesuchstellenden Flüchtling nur verweigert werden darf, wenn ein Asylausschlussgrund vorliegt. Daraus folgt auch, dass der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines nahen Angehörigen in der Form der Asylgewährung erfolgt (vgl. Werenfels Samuel, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u. a. 1987, S. 381 und 141; Raess-Eichenberger Susanne, Das Asylverfahren nach schweizerischem Recht