Aus dem Wortlaut des Gesetzes gehe somit deutlich hervor, dass einem Ausländer oder einer Ausländerin, der/die sich in der Schweiz mit einem anerkannten Flüchtling verheirate, keinesfalls Asyl (Hervorhebung durch die Vorinstanz) gewährt werden könne. Zwar unterscheidet der Gesetzgeber in der Tat zwischen den beiden Begriffen Asyl und Flüchtling. In Art. 3 AsylG wird der Begriff «Flüchtling», in Art. 4 AsylG der Begriff «Asyl» definiert. Dabei hält Art. 4 AsylG fest, Asyl sei der Schutz, der einem Ausländer aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft gewährt werde. Dass die Asylgewährung eine Folge der zuvor anerkannten Flüchtlingseigenschaft ist, geht auch aus Art. 2 AsylG hervor, nach welchem