4 die gleiche Nationalität aufweisen; inwieweit gemischtstaatliche Ehen anders zu beurteilen sind, kann für die Beurteilung des vorliegenden Falles offen bleiben. a. Die Vorinstanz vertritt (...) die Auffassung, die vom Gesetzgeber vorgenommene klare Trennung der Begriffe «Asyl» und «Flüchtling» sei zu beachten. Aus dem Wortlaut des Gesetzes gehe somit deutlich hervor, dass einem Ausländer oder einer Ausländerin, der/die sich in der Schweiz mit einem anerkannten Flüchtling verheirate, keinesfalls Asyl (Hervorhebung durch die Vorinstanz) gewährt werden könne.