5. Vorab kann festgehalten werden, dass sich Art. 3 Abs. 3 AsylG nicht ausdrücklich zur Frage äussert, ob der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehepartners auch dann erfolgen kann, wenn die Ehe erst in der Schweiz geschlossen worden ist. Gemäss Praxis der ARK ist eine «dauernde eheähnliche Gemeinschaft» im Geltungsbereich von Art. 3 Abs. 3 AsylG begriffsmässig einer Ehe gleichzusetzen (vgl. VPB 58.28); demnach hat auch der Zeitpunkt der Eheschliessung die gleiche Bedeutung wie der Beginn der dauernden eheähnlichen Gemeinschaft, wobei sich bei der zeitlichen Fixierung des Beginns der letzteren zwangsläufig Schwierigkeiten ergeben.