Aus den Materialien zu Art. 3 Abs. 3 AsylG gehe hervor, dass es dem Gesetzgeber vor allem darum ging, der Familie einen einheitlichen Rechtsstatus zu geben. Indessen sei unter anderem auch der entsprechenden Botschaft des Bundesrates zum Asylgesetz keine klare Stellungnahme zu entnehmen, ob Art. 3 Abs. 3 AsylG auch auf Ausländer und Ausländerinnen anzuwenden sei, die sich erst in der Schweiz mit einem anerkannten Flüchtling verheirateten. Die diesbezügliche Formulierung in der Botschaft zum Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 (BBl 1977 III 117), wonach in zahlreichen Fällen die Flüchtlingseigenschaft bei den Angehörigen ohnehin in eigener Person erfüllt sei, lasse jedoch deutlich erkennen, dass