In ihrer Vernehmlassung zu einem ähnlich gelagerten Fall, auf welche sie ergänzend hinweist, führt sie weiter aus, Art. 3 Abs. 3 AsylG schweige sich darüber aus, ob die Familiengemeinschaft bereits vor der Flucht bestanden haben müsse; es sei lediglich der unbestimmte Rechtsbegriff der «besonderen Umstände» als Ausnahme vom Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft aufgeführt. Demgegenüber präzisiere Art. 7 AsylG, dass die Familie durch Flucht habe getrennt werden müssen. Aus den Materialien zu Art. 3 Abs. 3 AsylG gehe hervor, dass es dem Gesetzgeber vor allem darum ging, der Familie einen einheitlichen Rechtsstatus zu geben.