Zwar erfordere der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG keine persönliche Verfolgung des Antragstellers, sondern es sei bloss ein Mitbetroffensein von der Verfolgung des Ehepartners erforderlich. Die Familien K. und D. seien tatsächlich Nachbarn und es sei wahrscheinlich, dass sie als Nachbarskinder auch befreundet gewesen seien. Von einem konkubinatsähnlichen Verhältnis könne jedoch nicht ausgegangen werden. In ihrer Vernehmlassung zu einem ähnlich gelagerten Fall, auf welche sie ergänzend hinweist, führt sie weiter aus, Art. 3 Abs. 3 AsylG schweige sich darüber aus, ob die Familiengemeinschaft bereits vor der Flucht bestanden haben müsse;