Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei eine Befragung beim BFF anzuordnen, weil die Beziehung zwischen ihr und ihrem Ehemann vor der Ehe nicht abgeklärt worden sei. c. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest und führt im wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe explizit erklärt, keine eigenen Asylgründe zu haben. Zwar erfordere der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG keine persönliche Verfolgung des Antragstellers, sondern es sei bloss ein Mitbetroffensein von der Verfolgung des Ehepartners erforderlich.